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§ 0930 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 14. Februar 2021 um 22:13
  • 10. November 2025 um 20:58
  • 736 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

    (1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

    (2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

    (3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

    (4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Einstweilige Verfügung
    • Vollziehung
    • Forderung
    • Arrest
    • bewegliches Vermögen
    • § 930 ZPO

Vollstreckung bei beweglichem Vermögen und Forderungen

(1) Wenn es darum geht, einen Arrest auf bewegliches Vermögen durchzusetzen, geschieht das durch Pfändung. Die Pfändung läuft nach den gleichen Regeln wie bei anderen Pfändungen und bringt ein Pfandrecht mit sich, wie es im § 804 ZPO beschrieben ist. Das Arrestgericht ist das zuständige Gericht, wenn es um die Pfändung einer Forderung geht.

(2) Das gepfändete Geld und Beträge, die im Verteilungsverfahren an den Gläubiger gehen, werden sicher hinterlegt.

(3) Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass eine bewegliche Sache versteigert wird, wenn sie droht, stark an Wert zu verlieren oder wenn ihre Lagerung zu hohe Kosten verursacht. Der Erlös wird dann ebenfalls hinterlegt.

(4) Ein Arrest auf ein nicht eingetragenes Seeschiff ist nicht erlaubt, solange das Schiff unterwegs ist und nicht im Hafen liegt.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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