Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 UrhG durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.