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§ 0949 ZPO

  • Weitergeleitet von „949 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 23:31
  • 10. November 2025 um 20:52
  • 488 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

    (1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.

    (2) Zuständige Stelle, an die gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Beschluss
    • grenzüberschreitend
    • Verspätung
    • Einleitung
    • vorläufige Kontopfändung
    • Kontopfändung
    • Beschlusserlass
    • § 949 ZPO
    • Hauptsacheverfahren

Zu spät mit dem Hauptverfahren angefangen

(1) Wenn ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Deutschland erlassen wurde, kann der durch Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der EU-Verordnung Nr. 655/2014 widerrufen werden.

(2) Die Stelle, an die man laut Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 655/2014 das Widerrufsformular schicken muss, ist das Amtsgericht, wo das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Wenn ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung aus einem anderen EU-Land hier vollstreckt werden soll, muss das Amtsgericht den Widerrufs-Beschluss an die Bank schicken, wie in Art. 4 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 655/2014 festgelegt.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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