(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.
(2) Zuständige Stelle, an die gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.