§ 0950 ZPO

  • Anwendbare Vorschriften

    Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 ZPO Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 ZPO bis 957 ZPO keine abweichenden Vorschriften enthalten.

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