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§ 0313b ZPO

  • Weitergeleitet von „313b ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 14:39
  • 22. Juli 2025 um 22:33
  • 906 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

    (1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

    (2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

    (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

    (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

    • Versäumnisurteil
    • Urteil
    • Verzicht
    • Zivilprozess
    • Anerkennung
    • Anerkenntnisurteil
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • Versäumnis
    • § 313b ZPO
    • Verzichtsurteil

Urteil bei Versäumnis, Anerkennung oder Verzicht

(1) Wenn ein Urteil wegen Versäumnis, Anerkennung oder Verzicht gefällt wird, braucht man keinen langen Text mit Gründen und Tatsachen. Man nennt es einfach so, wie es ist.

(2) Das Urteil kann kurz gefasst werden und auf das Original oder eine Kopie der Klage verweisen. Die Namen der Richter müssen nicht unbedingt drinstehen. Die Parteien und ihre Vertreter werden nur erwähnt, wenn sich etwas von der Klageschrift unterscheidet. Wenn das Urteil im Sinne des Klägers ausfällt, kann man auch direkt auf die Klage verweisen. Wenn das Urteil auf ein Blatt geschrieben wird, das mit der Klage verbunden ist, sollte man die Verbindung mit einem Gerichtssiegel oder einer Schnur und einem Siegel versehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn man damit rechnet, dass das Urteil im Ausland genutzt werden soll.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Akten digital geführt werden.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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