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§ 0310 ZPO

  • Weitergeleitet von „310 Abs. 3 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 22. Januar 2021 um 22:27
  • 2. Januar 2026 um 22:49
  • 821 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Termin der Urteilsverkündung

    (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

    (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

    (3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307 ZPO, 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2 ZPO).

    Fassung ab 19. Jul 2024

    ____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

    (2) - (3) ...

    • Versäumnisurteil
    • Urteil
    • Zivilprozess
    • Termin
    • Anerkenntnisurteil
    • Urteilsverkündung
    • Landgericht
    • Verfahren
    • 1. Rechtszug
    • § 310 ZPO

Wann wird das Urteil verkündet?

(1) Das Urteil wird entweder direkt nach dem Ende der mündlichen Verhandlung oder in einem kurzfristig einberufenen Termin bekanntgegeben. Wenn es aber wichtige Gründe gibt, wie zum Beispiel die Komplexität der Sache, kann der Termin auch länger als drei Wochen später sein. Der Vorsitzende kann den Beteiligten erlauben, bei der Urteilsverkündung per Video und Ton dabei zu sein.

(2) Wenn das Urteil nicht direkt nach der Verhandlung verkündet wird, muss es bei der Bekanntgabe in voller Länge vorliegen.

(3) Bei einem Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, das nach §§ 307 ZPO, 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht, wird das Urteil einfach zugestellt, anstatt es zu verkünden. Das Gleiche gilt, wenn ein Urteil den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil abweist (§ 341 Abs. 2 ZPO).

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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