Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Um die Streitverkündung zu starten, muss die Partei ein Schreiben einreichen, in dem erklärt wird, warum die Streitverkündung erfolgt und wie der Stand des Rechtsstreits ist. Dieses Schreiben muss dann dem Dritten zugestellt werden, und der Gegner des Streitverkünders sollte eine Kopie davon bekommen. Die Streitverkündung wird erst wirksam, wenn das Schreiben dem Dritten zugestellt wurde.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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