Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Frist für Erklärungen zu dem, was der Gegner gesagt hat
Wenn eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht auf das eingehen kann, was der Gegner vorgebracht hat, weil sie das nicht rechtzeitig vor dem Termin erfahren hat, kann sie beim Gericht beantragen, dass eine Frist gesetzt wird. In dieser Frist kann sie ihre Erklärung schriftlich nachreichen. Gleichzeitig wird ein Termin für die Entscheidung festgelegt. Eine Erklärung, die rechtzeitig eingereicht wird, muss berücksichtigt werden; eine verspätete kann das Gericht eventuell auch in seine Entscheidung einfließen lassen.
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