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§ 0275 ZPO

  • Weitergeleitet von „275 Abs. 4 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Januar 2021 um 22:50
  • 22. September 2024 um 22:46
  • 1.414 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Früher erster Termin

    (1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt entsprechend.

    (2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

    (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

    (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

    • Zivilprozess
    • Verteidigungsmittel
    • früher erster Termin
    • Landgericht
    • Verfahren
    • 1. Rechtszug
    • erster Termin

Früher erster Termin

(1) Um sich auf den frühen ersten Termin für die mündliche Verhandlung vorzubereiten, kann der Vorsitzende oder jemand, den er bestimmt, dem Beklagten eine Frist geben, um schriftlich auf die Klage zu antworten. Wenn das nicht passiert, muss der Beklagte schnellstmöglich durch seinen Anwalt dem Gericht mitteilen, welche Verteidigungsmittel er vorbringen will; § 277 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt hier auch.

(2) Falls das Verfahren beim frühen ersten Termin nicht abgeschlossen wird, sorgt das Gericht dafür, dass alles Notwendige für den Haupttermin organisiert wird.

(3) Wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage reagiert hat und ihm noch keine Frist gesetzt wurde, legt das Gericht in diesem Termin eine Frist für die schriftliche Klageerwiderung fest.

(4) Das Gericht kann dem Kläger im Termin oder nachdem die Klageerwiderung eingegangen ist, eine Frist geben, um schriftlich auf die Klageerwiderung zu antworten. Auch außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist festlegen.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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