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§ 0029c ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 28. Dezember 2020 um 13:51
  • 30. Januar 2025 um 18:37
  • 637 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

    (1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

    (2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

    (3) § 33 Abs. 2 ZPO findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

    (4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    • Verbraucher
    • Gerichtsstand
    • Zivilprozess
    • Haustürgeschäft
    • Geschäftsräume
    • Widerklage
    • § 29c ZPO

(1) Wenn es um Klagen geht, die aus Verträgen stammen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden (§ 312b BGB), ist das Gericht zuständig, wo der Verbraucher wohnt oder, falls er keinen festen Wohnsitz hat, wo er normalerweise lebt. Für Klagen gegen den Verbraucher ist nur dieses Gericht zuständig.

(2) Ein Verbraucher ist einfach gesagt eine natürliche Person, die beim Kauf oder der Begründung eines Vertrags nicht hauptsächlich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 ZPO gilt nicht für Gegenklagen der anderen Vertragspartei.

(4) Wenn der Verbraucher nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz nicht bekannt ist, können die Parteien eine andere Vereinbarung treffen als die in Absatz 1 genannte.

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