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§ 0312b BGB

  • Weitergeleitet von „312b BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:55
  • 9. Juli 2024 um 11:42
  • 1.125 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    (1) Ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

    1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
    2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
    3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
    4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

    Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

    (2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

    • Zivilrecht
    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Unternehmer
    • Geschäftsräume
    • Anwesenheit
    • Verbrauchervertrag
    • Verträge
    • außer Haus
    • § 312b BGB

(1) Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, sind:

  1. Verträge, die an einem Ort gemacht werden, wo der Verbraucher und der Unternehmer gleichzeitig anwesend sind, aber nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers.
  2. Verträge, bei denen der Verbraucher unter den Bedingungen aus Punkt 1 ein Angebot gemacht hat.
  3. Verträge, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikation abgeschlossen werden, aber nur, wenn der Verbraucher vorher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers persönlich und direkt angesprochen wurde, oder
  4. Verträge, die während eines Ausflugs abgeschlossen werden, den der Unternehmer oder jemand, der für ihn arbeitet, organisiert hat, um beim Verbraucher für den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen zu werben.

Der Unternehmer wird gleichgestellt mit Leuten, die in seinem Namen oder auf seinen Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume sind laut Punkt 1 feste Gewerberäume, wo der Unternehmer ständig arbeitet, und auch mobile Gewerberäume, wo er normalerweise aktiv ist. Wenn jemand, der im Auftrag des Unternehmers handelt, dauerhaft oder normalerweise in einem Raum arbeitet, wird dieser Raum wie ein Raum des Unternehmers betrachtet.

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