• Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

    (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.


    (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

    1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
    2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
    3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
      • a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
      • b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
    4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

    (3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Abs. 3 und 4 UKlaG und in den §§ 4a UKlaG bis 4c UKlaG und 4f UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.



    Fassung ab 13. Okt 2023


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    Fassung bis einschl 12. Okt 2023


    (1) - (2) ...


    (3) § 4 Abs. 3 und 4 UKlaG sowie die §§ 4a UKlaG bis 4d UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

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