Anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 1 UWG sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Abs. 3 UWG die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.