Verbrauchergerichtsstand

  • Wohnort des Verbrauchers nach EU-Recht

    Der Verbrauchergerichtsstand wurde durch die Brüssel 1a VO (VO 1215/2012) bereits im Jahr 2012 in der EU eingeführt und dient dem Schutz des Verbrauchers.


    Der Gläubiger verklagt normalerweise den Schuldner an seinem Wohnort oder Geschäftssitz (allgemeiner Gerichtsstand). Dies gilt für jede Art von Verträgen über Käufe und Dienstleistungen. Vertragspartner sind oft Unternehmer und Verbraucher. Hat der Verbraucher Probleme ist er Gläubiger des Unternehmers, der dann als Schuldner bezeichnet wird.


    Der Verbraucher müßte demnach ein Unternehmen am Sitz des Unternehmens verklagen und bei jeder Verhandlung zum dortigen Gericht reisen. Dies soll dem Verbraucher aber erspart bleiben. Daher gibt es den Europäischen Verbrauchergerichtsstand.


    Dieser ermöglicht es dem Verbraucher an seinem eigenen Wohnort ein Unternehmen zu verklagen. Das Unternehmen hat dann anzureisen.


    Der Gerichtsstand ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Fall 2 Brüssel Ia VO. Der Gerichsstand ist am Wohnsitz des Verbrauchers. Er ist "gerichtsstandswahlfest" gem. Art. 19 Brüssel Ia VO. Die Verordnung ist anwendbar, wenn der Unternehmer seinen Sitz oder einen Sitz in der EU hat. Dies gilt auch für Nachlasssachen, soweit diese Verbrauchersachen sind nach Art. 17 Abs. 1 lit c Fall 2, weil der Anbieter seine Tätigkeit "auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat [...] ausrichtet. (EuGH RS 585-08, C 144/09 - Alpenhof). Dies gilt auch für Klagen von Erben eines Verbauchers (EuGH RS C 347/08).


    Der Europäische Verbauchergerichtsstand findet auch Anwendung auf das Datenschutzrecht.

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