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§ 009 MarkenG

  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 19:39
  • 4. Februar 2026 um 22:20
  • 1.225 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse

    (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

    1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
    2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
    3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

    (2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

    (3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

    • Markenrecht
    • Markenschutz
    • § 9 MarkenG
    • angemeldete Marke
    • eingetragene Marke
    • relative Schutzhinderniss
    • relatives Schutzhindernis

Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse

(1) Eine eingetragene Marke kann wieder gelöscht werden,

  • wenn sie mit einer älteren angemeldeten oder eingetragenen Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen ebenfalls identisch sind,
  • wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
  • wenn die neue Marke mit einer älteren bekannten Marke identisch oder ähnlich ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder das Ansehen der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder schädigen würde.

(2) Eine angemeldete Marke stellt nur dann ein solches Schutzhindernis dar, wenn sie später tatsächlich eingetragen wird.

(3) Waren und Dienstleistungen gelten nicht allein deshalb als ähnlich, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation eingetragen sind. Umgekehrt gelten sie nicht automatisch als unähnlich, nur weil sie in unterschiedlichen Klassen stehen.

_______________________

Beispiel: „Apple“ für Computer vs. „Apple“ für Musikdienste

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