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§ 008 MarkenG

  • Weitergeleitet von „8 Abs. 1 MarkenG“
  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 19:35
  • 11. Oktober 2026 um 18:46
  • 1.889 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Absolute Schutzhindernisse

    (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

    (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

    1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
    2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
    3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
    4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
    5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
    6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
    7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
    8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
    9. die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
    10. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
    11. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
    12. die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
    13. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
    14. die bösgläubig angemeldet worden sind.

    (3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

    (4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

    • Markenrecht
    • Markenschutz
    • absolutes Schutzhindernis
    • § 8 MarkenG

Absolute Schutzhindernisse

(1) Zeichen, die grundsätzlich als Marke schutzfähig wären (§ 3 MarkenG), können nicht eingetragen werden, wenn sie nicht so im Register dargestellt werden können, dass Behörden und Öffentlichkeit eindeutig erkennen können, was genau geschützt werden soll.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

  • denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  • die nur aus Angaben bestehen, die im Alltag zur Beschreibung von Merkmalen wie Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischer Herkunft oder Herstellungszeit dienen können,
  • die nur aus Zeichen bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder im normalen Geschäftsverkehr bereits üblich geworden sind,
  • die das Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen täuschen können,
  • die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,
  • die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder kommunale Wappen enthalten,
  • die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
  • die Zeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
  • die nach deutschem Recht, EU-Recht oder internationalen Übereinkünften vom Markenschutz ausgeschlossen sind, weil sie geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben betreffen,
  • die nach EU-Recht oder internationalen Übereinkünften vom Markenschutz ausgeschlossen sind, weil sie traditionelle Bezeichnungen für Weine schützen,
  • die nach EU-Recht oder internationalen Übereinkünften vom Markenschutz ausgeschlossen sind, weil sie traditionelle Spezialitäten schützen,
  • die eine geschützte frühere Sortenbezeichnung für Pflanzensorten wiedergeben oder nachahmen,
  • deren Benutzung aus sonstigen Gründen im öffentlichen Interesse verboten werden kann oder
  • die bösgläubig angemeldet wurden.

(3) Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn sich die Marke durch ihre tatsächliche Benutzung bereits vor der Eintragungsentscheidung bei den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gilt auch dann, wenn die Marke eine Nachahmung solcher Zeichen enthält. Diese Regelungen gelten jedoch nicht, wenn der Anmelder berechtigt ist, ein solches Zeichen zu führen. Absatz 2 Nr. 7 gilt außerdem nicht, wenn die Waren oder Dienstleistungen nichts mit dem Prüf- oder Gewährzeichen zu tun haben. Absatz 2 Nr. 8 gilt nicht, wenn die Marke beim Publikum keinen falschen Eindruck einer Verbindung mit der internationalen Organisation hervorrufen kann.

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