Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Wirkungen des Schiedsspruchs
Ein Schiedsspruch wirkt zwischen den Parteien wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil. Das bedeutet:
- Rechtskraft:
Der Streitgegenstand kann von den Parteien nicht noch einmal vor ein staatliches Gericht gebracht werden (ne bis in idem). - Bindungswirkung:
Beide Parteien müssen den Schiedsspruch akzeptieren und sich daran halten. - Vollstreckbarkeit:
Der Schiedsspruch kann – nach Vollstreckbarerklärung (§§ 1060 ZPO, 1061 ZPO) – wie ein Urteil vollstreckt werden. - Gestaltungswirkung:
Enthält der Schiedsspruch eine Gestaltungsentscheidung (z. B. Aufhebung eines Vertrags), tritt diese Wirkung unmittelbar ein.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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