§ 1056 ZPO

  • Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

    (1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.


    (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn


    1.der Kläger

    a)es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 ZPO einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 ZPO vorliegt, oder
    b)seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder

    2.die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
    3.die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.


    (3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 ZPO und der §§ 1058 ZPO, 1059 Abs. 4 ZPO endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.

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