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§ 1078 ZPO

  • Weitergeleitet von „1078 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 19. Dezember 2020 um 21:14
  • 21. November 2025 um 11:03
  • 562 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Eingehende Ersuchen

    (1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

    (2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 ZPO bis 116 ZPO. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

    (3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

    (4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

    • Zivilprozess
    • PKH
    • Justiz
    • EU-Zusammenarbeit
    • RL 2003/8/EG
    • § 1078 ZPO
    • eingehende Ersuchen

Eingehende Ersuchen

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt sein, und Anlagen müssen eine deutsche Übersetzung enthalten. Eine Legalisation oder andere förmliche Bestätigungen dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach den §§ 114 ZPO bis 116 ZPO und sendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlicher Lebenshaltungskosten zwischen seinem Wohnsitzstaat und Deutschland die Prozesskosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wenn grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gilt für jeden weiteren Rechtszug, den der Antragsteller oder der Gegner einleitet, automatisch ein neuer Antrag als gestellt. Das Gericht sorgt dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung im nächsten Rechtszug darlegt.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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