Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt.
Wenn du einen Verbraucherbauvertrag abschließt (§ 650i Abs. 1 BGB), fängt die Widerrufsfrist erst an, wenn der Unternehmer dich laut Art. 249 § 3 EGBGB über dein Widerrufsrecht informiert hat. Dein Recht, den Vertrag zu widerrufen, verfällt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, der in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB steht.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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