Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c BGB dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Wenn die Miete an den Vermieter nach § 566c BGB für den Käufer gültig ist, kann der Mieter seine Forderung gegen den Vermieter mit der Mietforderung des Käufers verrechnen. Das geht allerdings nicht, wenn der Mieter die Gegenforderung erst nach dem Eigentumsübergang erfahren hat oder wenn die Gegenforderung nach diesem Zeitpunkt und später als die Miete fällig geworden ist.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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