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§ 0611a BGB

  • Weitergeleitet von „611a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 16. Dezember 2020 um 18:09
  • 31. Mai 2024 um 22:07
  • 1.194 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Arbeitsvertrag

    (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

    (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

    • Arbeitnehmer
    • Arbeitgeber
    • Arbeitsvertrag
    • Arbeitsrecht
    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Arbeitsverhältnis
    • § 611a BGB
    • weisungsgebunden
    • abhängig
    • Dienstvertrag

(1) Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, für jemand anderen zu arbeiten, und zwar so, wie es der Arbeitgeber will. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann bestimmen, was genau gemacht wird, wann und wo es passiert. Wenn du nicht wirklich selbst entscheiden kannst, wie du deine Arbeit machst oder wann du arbeitest, bist du weisungsgebunden. Wie sehr du vom Arbeitgeber abhängig bist, hängt auch davon ab, was genau du tust. Um herauszufinden, ob es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, muss man sich alles genau anschauen. Wenn sich bei der tatsächlichen Arbeit rausstellt, dass es ein Arbeitsverhältnis ist, spielt es keine Rolle, wie es im Vertrag genannt wird.

(2) Der Arbeitgeber muss dir das Geld zahlen, das ihr vereinbart habt.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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