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§ 0632a BGB

  • Weitergeleitet von „632a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 23:35
  • 28. Mai 2024 um 16:08
  • 1.025 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Abschlagszahlungen

    (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

    (2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Werkvertrag
    • Abschlagszahlung
    • § 632a BGB

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller eine Vorauszahlung verlangen, die dem Wert der Leistungen entspricht, die er bereits erbracht hat und die im Vertrag festgelegt sind. Wenn die Leistungen nicht wie vereinbart sind, kann der Besteller einen Teil der Vorauszahlung zurückhalten. Es liegt jedoch am Unternehmer, bis zur Abnahme zu beweisen, dass die Leistungen vertragsgemäß sind. § 641 Abs. 3 BGB gilt hier ebenfalls. Die Leistungen müssen durch eine Übersicht nachgewiesen werden, die eine schnelle und einfache Beurteilung ermöglicht. Diese Regeln gelten auch für Materialien oder Teile, die geliefert oder speziell angefertigt wurden, sofern der Besteller das Eigentum an diesen Materialien oder Teilen erhält oder eine entsprechende Sicherheit dafür gestellt wird.

(2) Die Sicherheit aus Absatz 1 kann auch durch eine Garantie oder ein anderes Zahlungsversprechen von einer Bank oder einem Kreditversicherer, der für diesen Gesetzesbereich zugelassen ist, bereitgestellt werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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