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§ 0641 BGB

  • Weitergeleitet von „641 Abs. 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 23:08
  • 27. Mai 2024 um 09:56
  • 1.009 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fälligkeit der Vergütung

    (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

    (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

    1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
    2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
    3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

    Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

    (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

    (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Vergütung
    • § 641 BGB
    • Werkvertrag
    • Fälligkeit

(1) Du musst die Bezahlung machen, wenn das Werk abgenommen wird. Wenn das Werk in mehreren Teilen kommt und du für jeden Teil einen bestimmten Preis hast, dann zahlst du für jeden Teil, sobald er abgenommen wird.

(2) Wenn der Auftraggeber das Werk einem anderen versprochen hat, muss die Bezahlung spätestens dann erfolgen,

  1. wenn der Auftraggeber von diesem anderen für das Werk Geld bekommen hat,
  2. wenn das Werk vom anderen abgenommen wurde oder als abgenommen gilt oder
  3. wenn der Unternehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt hat, um ihm über die Punkte 1 und 2 Bescheid zu geben, aber nichts passiert ist.

Falls der Auftraggeber dem anderen wegen möglicher Mängel eine Sicherheit gegeben hat, gilt das nur, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber auch eine entsprechende Sicherheit gibt.

(3) Wenn der Auftraggeber einen Mangel beheben lassen möchte, kann er nach der Fälligkeit einen Teil der Bezahlung zurückhalten; in der Regel ist das ein angemessener Betrag, der doppelt so hoch ist wie die Kosten, die für die Mangelbeseitigung nötig sind.

(4) Wenn die Bezahlung in Geld festgelegt ist, muss der Auftraggeber ab der Abnahme des Werkes Zinsen darauf zahlen, es sei denn, die Zahlung wurde aufgeschoben.

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