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§ 0650c BGB

  • Weitergeleitet von „650c BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 22:47
  • 27. Mai 2024 um 09:14
  • 880 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB

    (1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 BGB vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.

    (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.

    (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. § 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB und § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Werkvertrag
    • Anordnung
    • Bauvertrag
    • § 650c BGB
    • Vergütungsanpassung
    • § 650b Abs. 2 BGB

(1) Wenn der Auftraggeber nach § 650b Abs. 2 BGB mehr oder weniger Aufwand anordnet, wird die Höhe des Vergütungsanspruchs anhand der tatsächlich anfallenden Kosten plus ein paar angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Risiko und Gewinn festgelegt. Wenn der Unternehmer auch für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage zuständig ist, hat er bei den Vorgaben in § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für den erhöhten Aufwand.

(2) Der Unternehmer kann bei der Berechnung der Vergütung für Nachträge die Zahlen aus einer vorher vereinbarten Urkalkulation nutzen. Man geht davon aus, dass die Vergütung, die auf dieser Urkalkulation basiert, der Vergütung aus Absatz 1 entspricht.

(3) Wenn es um die Berechnung von vereinbarten oder nach § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen geht, kann der Unternehmer 80 Prozent von einer im Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, falls sich die Parteien nicht über den Betrag einig sind oder es kein gegenteiliges Gerichtsurteil gibt. Wenn der Unternehmer diesen Weg wählt und es kein anderes Gerichtsurteil gibt, wird die zusätzliche Vergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Zahlungen, die über die in den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung hinausgehen, müssen dem Auftraggeber zurückgezahlt werden und ab dem Zeitpunkt, an dem sie beim Unternehmer eingehen, verzinst werden. Die §§ 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB sowie § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend.

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