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§ 0650m BGB

  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 21:23
  • 26. Mai 2024 um 21:38
  • 1.036 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs

    (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB nicht übersteigen.

    (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b BGB und 650c BGB oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

    (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

    (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Vergütungsanspruch
    • Werkvertrag
    • Abschlagszahlung
    • Verbraucherbauvertrag
    • § 650m BGB

(1) Wenn der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangt, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen nicht mehr als 90 Prozent von dem betragen, was wir insgesamt vereinbart haben – und das schließt auch Nachtragsleistungen nach § 650c BGB ein.

(2) Bei der ersten Abschlagszahlung muss der Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung leisten, damit das Werk rechtzeitig und ohne große Mängel fertig wird. Wenn der Preis durch eine Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b BGB und 650c BGB oder durch andere Änderungen um mehr als 10 Prozent steigt, muss der Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des neuen Preisanspruchs leisten. Wenn der Unternehmer das will, kann die Sicherheit auch dadurch erfolgen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit einbehält.

(3) Die Sicherheiten aus Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein anderes Zahlungsversprechen von einer Bank oder einem Kreditversicherer, die hierzulande tätig sind, gestellt werden.

(4) Wenn der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB fordert, ist eine Vereinbarung, die den Verbraucher dazu zwingt, eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung zu leisten, die über die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung hinausgeht, ungültig. Das gilt auch, wenn die Parteien bereits Abschlagszahlungen vereinbart haben.

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