Die neue Datenschutzgrundverordnung ist unmittelbar geltendes Recht und wird den Anwendungsalltag bestimmen. Es besteht daher die Frage in welchem Verhältnis die DSGVO zu anderen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder steht.
Dazu können mehrere Szenarien gebildet werden:
1. Das Landes- oder Bundesgesetz wurde durch den Gesetzgeber an die Bestimmungen der DSGVO angepasst.
2. Das Landes- oder Bundesgesetz wurde nicht angepasst
1. Das Landes- oder Bundesrecht wurde an die DSGVO angepasst.
In diesem Fall ist das entsprechende Gesetz vorrangig anzuwenden. Soweit das Gesetz mit dem geltenden EU-Recht konform ist, ist die Anwendung zwingend. Verstößt jedoch das Gesetz gegen Regelungen aus der Datenschutzgrundverordnung ist zu prüfen, ob die betroffene Norm europarechtskonform ausgelegt werden kann und dadurch eine Anwendung der Regelung möglich ist. Fehlt diese Möglichkeit so ist die DSGVO unmittelbar anzuwenden.
Die DSGVO enthält eine Reihe von Öffnungsklauseln innerhalb derer der nationale Gesetzgeber von den Vorgaben der DSGVO abweichen bzw. diese mit eigenen Vorgaben ergänzen durfte. Daran werden die nationalen Normen (Bundes- bzw. Landesgesetze) gemessen. Fehlt eine solche Öffnungsklausel, gelten die Regelungen der DSGVO unmittelbar als anwendbares Recht. Die DSGVO hat dann den Rang eines einfachen Gesetzes.
Zu beachten ist jedoch, dass nur das Bundesverfassungsgericht, unter sehr engen Voraussetzungen auch die Landesverfassungsgerichte und der EUGH Gesetze aufheben können. Verstößt eine Norm aus dem Bundesrecht gegen die DSGVO ist ein entspreches gerichtliches Verfahren (Normenkontrollverfahren) zu initiieren. Dazu sind in der Regel die Gerichte angehalten.
2. Das Gesetz wurde nicht angepasst
Hier ist die DSGVO unmittelbar anzuwenden.