Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Wenn ein Grundstück mit einem Recht von jemand anderem belastet ist, brauchst du dessen Zustimmung, um dieses Recht aufzuheben. Wenn das Recht, das du aufheben willst, einem anderen Grundstückseigentümer gehört und dessen Grundstück auch belastet ist, brauchst du wieder die Zustimmung des Dritten – es sei denn, die Aufhebung hat keinen Einfluss auf dessen Recht. Die Zustimmung musst du beim Grundbuchamt oder bei der Person, für die die Zustimmung gilt, einreichen, und sie kann nicht zurückgezogen werden.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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