mittelbare Verletzung

  • Begriff aus dem Haftungsrecht

    ist ein Begriff aus dem Recht der unerlaubten Handlung §§ 823 ff BGB. Der Verletzungserfolg liegt außerhalb des Handlungsablaufes. Der Verletzer hat zunächst eine Gefahr geschaffen, die sich ohne sein Zutun erst später verwirklicht. (Bsp.: Bau eines Hauses, jemand fällt in die Kellergrube) In solchen Fällen kann man nicht einfach aus einem Verletzungserfolg auf die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung schließen und diese nur bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe verneinen. Die Rechtswidrigkeit tritt vielmehr erst durch die Verletzung von Sicherungspflichten ein. Die Pflichten halten die Gefahren, die sich aus der erlaubten Handlung ergeben, so gering wie möglich. Diese Sicherungspflichten nennt man Verkehrssicherungspflichten oder Verkehrspflichten. Sie sind entstanden durch richterliche Fortbildung des BGB.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft