Letztverbraucher

  • Letztverbraucher sind Endverbraucher

    Die Verpflichtung zur Endpreisangabe trifft grundsätzlich jeden, der gegenüber Letztverbrauchern als Waren- oder Leistungsanbieter auftritt oder Preiswerbung betreibt. Maßgeblich für die Frage, an wen sich das Angebot bzw. die Werbung richtet, ist die Verkehrsauffassung.

    Letztverbraucher sind Endverbraucher, die Waren erwerben, ohne sie weiter umsetzen (weiter veräußern) oder sonst gewerblich verwenden zu wollen. Letzte Verbraucher sind nicht nur Abnehmer, die Waren oder Leistungen für den Privatbedarf ge- oder verbrauchen, sondern grundsätzlich auch gewerbliche Verbraucher, die Waren (z. B. für ihren Betrieb) erwerben, ohne sie weiter umsetzen zu wollen. Aus diesem Kreis von Letztverbrauchern sind aber Gewerbetreibende gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV ausgenommen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die PAngV-Vorschriften auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, nicht anzuwenden. OLG Hamburg (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 3 U 201/03)

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