Zivilrecht AT Trierer Weinversteigerung

  • Der Fall der Trierer Weinversteigerung ist ein Klassiker bei der Lösung von Problemen der Willenerklärung.

    1 Der Fall


    Herr Meier ist auf einer Weinversteigerung und sieht seinen Bekannten Herrn Anger. Herr Meier winkt daraufhin seinem Bekannten freudig zu. Der Versteigerer hält dies für ein Gebot und erteilt Herrn Meier den Zuschlag als Höchstbietender. Hier ist das Vorliegen einer Willenserklärung problematisch, da Herr Meier zwar Handlungswille hat, ihm jedoch das Erklärungsbewusstsein fehlt:


    2 Aufgabe


    Der Weinhändler könnte gegen Herrn Meier einen Anspruch auf Zahlung aus §§ 433 Abs. 2 BGB, 156 S. 1 BGB haben.


    3 Lösungsweg


    Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen sein. Ein wirksamer Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenerklärungen, Angebot und Annahme zustande.


    3.1 Invitatio ad offerendum


    In dem Anbieten des Weinfasses durch den Weinhändler auf der Auktion ist zunächst kein Angebot im Sinne des § 145 BGB zu sehen, da es sich um eine bloße „invitatio ad offerendum“ handelt.



    3.2 Angebot


    Fraglich ist jedoch, ob in dem Winken von Herrn Meier ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist, § 145 BGB. Zwar muss ein solches Angebot nicht ausdrücklich erfolgen, es reicht konkludentes Verhalten, aus dem ein potenzieller Empfänger den Schluss ziehen kann, dass ein Vertragsabschluss gewollte ist. Abzustellen ist dabei auf den objektiven Empfängerhorizont. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung ist also gegeben.


    Auch hatte der A Handlungswillen, sein Hochreißen des Armes war keine bloße Reflexbewegung.


    Allerdings fehlte ihm das Erklärungsbewusstsein, da ihm nicht bewusst war, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären.


    Fraglich ist, wie der fehlende Rechtsbindungswille zu behandeln ist.


    - Nach der sog. Willenstheorie kann ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung nicht vorliegen.


    - Dagegen fordert die Erklärungstheorie (h. M.), dass sich der Erklärende an seiner Erklärung festhalten lassen muss, und zwar obwohl ihm das Erklärungsbewusstsein gefehlt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er überhaupt nicht hätte erkennen können, dass er gerade etwas rechtlich Erhebliches erklärt.


    Dabei spricht für die Erklärungstheorie, dass sie einen gerechteren Ausgleich zwischen den Interessen des Erklärenden und des Empfängers liefert. Ausgehend vom Empfängerhorizont geht sie zunächst von einer Gültigkeit der Erklärung aus, korrigiert dieses Ergebnis jedoch dann, wenn dem Erklärenden hinsichtlich seines Irrtums keinerlei Sorgfaltsvorwurf zu machen ist.

    Auch die Vertreter der Erklärungstheorie gestatten dem Erklärenden, seine Erklärung analog § 119 Abs. 1 BGB anzufechten, umgekehrt die Vertreter der Willenstheorie dem „Erklärungsempfänger“ einen Schadensersatzanspruch nach § 122 Abs. 1 BGB analog gewähren, wenn das Fehlen des Erklärungsbewusstseins beim Erklärenden durch Fahrlässigkeit begründet war.

    Im vorliegenden Fall ist also zu fragen, ob Herr Meier hätte erkennen können, dass das Hochreißen des Armes als Gebot verstanden werden konnte. Dies ist zu bejahen, da Herrn Meier bewusst war, dass er sich auf einer Versteigerung befand. Er hat somit ein wirksames Angebot gemäß § 145 BGB abgegeben.


    3.3 Annahme


    Durch den Zuschlag (vgl. § 156 BGB) hat der Weinhändler dieses Angebot des Herrn Meier auch wirksam angenommen. Ein Kaufvertrag ist folglich zustande gekommen.


    4 Ergebnis


    Der Weinhändler hat somit gegen Herrn Meier einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB.

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