Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
Wenn die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung abhängt, kann der Pfandgläubiger, auch wenn er nicht selbst das Recht zur Kündigung hat, vom Gläubiger verlangen, dass dieser die Kündigung aussprechen muss. Das ist nötig, wenn die Einziehung der Forderung gefährdet ist und es nach den Regeln einer ordentlichen Vermögensverwaltung notwendig ist. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gläubiger vom Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, falls diese Zustimmung erforderlich ist.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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