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§ 1310 BGB

  • Weitergeleitet von „1310 Abs. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 6. Dezember 2020 um 22:55
  • 14. April 2024 um 00:16
  • 540 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen

    (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

    1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, oder
    2. nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

    (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

    (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

    1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
    2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
    3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist

    und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehe
    • Zuständigkeit
    • Eheschließung
    • § 1310 BGB
    • Heilung
    • Standesbeamter
    • fehlerhafte Ehe

(1) Die Ehe kommt zustande, wenn die beiden, die heiraten wollen, das vor dem Standesbeamten sagen. Der Standesbeamte kann nicht einfach sagen, dass er nicht mitmachen will, solange alles passt. Aber er muss ablehnen, wenn:

  1. es offensichtlich ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufgehoben werden könnte, oder
  2. nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB (das ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) die geplante Ehe ungültig wäre oder die Aufhebung der Ehe zur Debatte steht.

(2) Als Standesbeamter zählt auch jemand, der zwar kein offizieller Standesbeamter ist, aber trotzdem die Aufgaben eines Standesbeamten erledigt und die Ehe ins Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten sagen, dass sie heiraten wollen, und:

  1. der Standesbeamte die Ehe ins Eheregister eingetragen hat,
  2. der Standesbeamte bei der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes einen Hinweis auf die Eheschließung ins Geburtenregister eingetragen hat oder
  3. der Standesbeamte eine familienrechtliche Erklärung von den Ehegatten bekommen hat, die eine gültige Ehe voraussetzt, und ihnen eine entsprechende Bescheinigung gegeben hat.

Außerdem müssen die Ehegatten seitdem mindestens zehn Jahre oder bis zum Tod eines von ihnen, aber mindestens fünf Jahre, als Ehegatten zusammengelebt haben.

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