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§ 1361 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 6. Dezember 2020 um 21:40
  • 26. November 2023 um 21:13
  • 529 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unterhalt bei Getrenntleben

    (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a BGB. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

    (2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

    (3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3 und 4 BGB und die §§ 1360b BGB, 1605 BGB sind entsprechend anzuwenden.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehe
    • Unterhalt
    • Wirkung der Ehe
    • Getrenntleben
    • § 1361 BGB

(1) Wenn die Ehegatten getrennt leben, kann einer vom anderen Unterhalt verlangen, der zu ihrer Lebenssituation und ihren finanziellen Verhältnissen passt. Falls es gesundheitliche Probleme gibt, gilt § 1610a BGB. Wenn gerade ein Scheidungsverfahren läuft, gehören auch die Kosten für eine angemessene Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung zum Unterhalt ab dem Zeitpunkt, an dem das Verfahren eingeleitet wurde.

(2) Der Ehepartner, der nicht arbeitet, kann nur dann aufgefordert werden, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, wenn das aufgrund seiner persönlichen Umstände, also zum Beispiel wegen seiner früheren Arbeit und der Dauer der Ehe, sowie der finanziellen Lage beider Ehegatten, sinnvoll ist.

(3) Die Regelungen aus § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB, die den Unterhalt bei grober Unbilligkeit einschränken oder verweigern, gelten hier ebenfalls.

(4) Der laufende Unterhalt muss in Form einer Geldrente gezahlt werden. Diese Rente ist monatlich im Voraus zu überweisen. Der Zahlende muss den vollen Betrag für den Monat zahlen, selbst wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. Außerdem finden § 1360a Abs. 3 und 4 BGB sowie die §§ 1360b BGB und 1605 BGB auch Anwendung.

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