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§ 1390 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 6. Dezember 2020 um 15:35
  • 19. November 2023 um 21:00
  • 671 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

    (1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn

    1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
    2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.

    Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.

    (2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.

    (3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Dritte
    • Ansprüche
    • gesetzliches Güterrecht
    • Güterrecht
    • § 1390 BGB
    • Ausgleichsberechtigten

(1) Wenn du als ausgleichsberechtigter Ehepartner von jemand anderem (also einem Dritten) den Wert von etwas fordern willst, das dein Partner (der ausgleichspflichtige Ehepartner) diesem Dritten geschenkt hat, kannst du das tun, wenn:

  1. Dein Partner die Geschenke absichtlich gemacht hat, um dich zu benachteiligen, und
  2. der Betrag, den du fordern kannst, höher ist als das, was nach Abzug der Schulden übrig bleibt, wenn der Güterstand endet.

Wenn du den Wert zurückforderst, läuft das nach den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann auch die Rückzahlung vermeiden, indem er das Geschenk zurückgibt. Dein Partner und der Dritte sind gemeinsam dafür verantwortlich.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Dritte wusste, dass dein Partner dich benachteiligen wollte.

(3) Die Frist, in der du deinen Anspruch geltend machen kannst, beginnt mit dem Ende des Güterstands. Wenn der Güterstand durch den Tod eines Partners endet, wird die Frist nicht aufgehalten, nur weil du deinen Anspruch erst geltend machen kannst, wenn der Partner die Erbschaft oder das Vermächtnis abgelehnt hat.

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