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§ 1597a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 22:35
  • 30. September 2026 um 20:24
  • 679 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • (aufgehoben)

    (aufgehoben)

    Fassung ab 29. Jul 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 28. Jul 2026

    § 1597a BGB Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

    (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StAG (des Staatsangehörigkeitsgesetzes) zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).

    (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

    1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
    2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG oder § 29b AsylG (des Asylgesetzes) besitzt,
    3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
    4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
    5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.

    Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) zuständige Behörde gemäß § 85a Abs. 1 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.

    (3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.

    (4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Abs. 1 BGB gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

    (5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.

    Fassung ab 24. Dez 2025

    ___________________________

    Fassung bis einschl 23. Dez 2025

    (1) ...

    (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

    1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
    2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG (des Asylgesetzes) besitzt,
    3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
    4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
    5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.

    Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) zuständige Behörde gemäß § 85a Abs. 1 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.

    (3) - (5) ...

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Abstammung
    • Vaterschaft
    • Anerkennung
    • Verbot
    • missbräuchlich
    • § 1597a BGB

(aufgehoben)

_______________________

Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

(1) Eine Vaterschaft darf nicht gezielt anerkannt werden, um rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen. Dies gilt auch dann, wenn die Anerkennung darauf abzielt, dem Kind durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StAG einen erlaubten Aufenthalt zu ermöglichen. Eine solche Anerkennung gilt als missbräuchlich.

(2) Gibt es konkrete Hinweise auf eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, muss die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter die zuständige Behörde nach § 85a AufenthG informieren und die Beurkundung aussetzen. Konkrete Anhaltspunkte können insbesondere vorliegen, wenn
– gegen den Anerkennenden, die Mutter oder das Kind eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht,
– der Anerkennende, die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG oder § 29b AsylG besitzt,
– keine persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind bestehen,
– der Verdacht besteht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat, um jeweils einen erlaubten Aufenthalt für das Kind oder die Mutter zu ermöglichen, auch wenn das Kind dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
– der Verdacht besteht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu ein Vermögensvorteil gewährt oder versprochen wurde.

Die Aussetzung der Beurkundung ist dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Stellt die nach § 85a AufenthG zuständige Behörde unanfechtbar fest, dass eine missbräuchliche Anerkennung vorliegt, ist die Beurkundung abzulehnen.

(3) Solange die Beurkundung nach Absatz 2 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung der Vaterschaft auch nicht wirksam durch eine andere beurkundende Behörde oder Urkundsperson vorgenommen werden. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Ablehnung vorliegen.

(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Abs. 1 BGB gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht missbräuchlich, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist.

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