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§ 1600d BGB

  • Weitergeleitet von „1600d Abs. 2 Satz 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 22:07
  • 9. Juni 2026 um 10:34
  • 1.078 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

    (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, § 1593 BGB, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

    (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

    (3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

    (4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nr. 13 TPG (des Transplantationsgesetzes) unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SaRegG (des Samenspenderregistergesetzes) zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

    (5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

    Fassung ab 01. Jun 2026

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Mai 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nr. 9 TPG (des Transplantationsgesetzes) unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SaRegG (des Samenspenderregistergesetzes) zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

    ...

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Abstammung
    • Vaterschaft
    • § 1600d BGB
    • gerichtliche Feststellung

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Gibt es keinen rechtlichen Vater nach den gesetzlichen Regelungen, muss die Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt werden.

(2) In einem Gerichtsverfahren wird grundsätzlich vermutet, dass der Mann der Vater ist, der während der Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte. Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt normalerweise der Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes. Steht fest, dass das Kind außerhalb dieses Zeitraums gezeugt wurde, gilt stattdessen der tatsächliche Zeitraum der Empfängnis.

(4) Wurde das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mit einer Samenspende aus einer zugelassenen Entnahmeeinrichtung gezeugt, kann der Samenspender rechtlich nicht als Vater festgestellt werden.

(5) Die rechtlichen Folgen der Vaterschaft gelten grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

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