(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
(2) § 1860 Abs. 2 BGB gilt entsprechend.
(3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 BGB bis 1856 Abs. 2 BGB sowie die §§ 1857 BGB und 1858 BGB entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1644 BGB Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.