• Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

    (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 BGB bis 1854 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.


    (2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 BGB sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.


    (3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nr. 1 BGB nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war. Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.


    (4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 S. 1 Nr. 1 BGB der Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

    1. es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt,
    2. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder
    3. das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.

    § 1853 S. 1 Nr. 2 BGB ist nicht anzuwenden.


    (5) § 1854 Nr. 6 bis 8 BGB ist nicht anzuwenden.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1643 BGB Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte


    (1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 BGB und nach § 1822 Nr. 1 und 3 sowie 5 und 8 bis 11 BGB ein Vormund der Genehmigung bedarf.


    (2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.


    (3) Die Vorschriften der §§ 1825 BGB, 1828 BGB bis 1831 BGB sind entsprechend anzuwenden.

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