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§ 1854 BGB

  • Weitergeleitet von „1854 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 21. November 2020 um 23:14
  • 10. Juni 2023 um 15:59
  • 1.156 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

    Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

    1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,
    2. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Abs. 1 BGB),
    3. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
    4. zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,
    5. zur Eingehung einer Bürgschaft,
    6. zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6.000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
    7. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und
    8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1854 BGB Befreiung von der Rechnungslegungspflicht

    (1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.

    (2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.

    (3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Genehmigung
    • Betreuungsrecht
    • § 1854 BGB
    • sonstige Rechtsgeschäfte

Der Betreuer braucht die Erlaubnis vom Betreuungsgericht

  1. für ein Rechtsgeschäft, bei dem der Betreute verpflichtet wird, eine Verfügung über sein ganzes Vermögen zu treffen,
  2. um Geld auf den Kredit des Betreuten aufzunehmen, außer es handelt sich um eine erlaubte Überziehung für das Geld auf seinem Girokonto bei der Bank (§ 1839 Abs. 1 BGB),
  3. für die Ausstellung einer Inhaber-Schuldverschreibung oder für das Eingehen einer Verbindlichkeit durch einen Wechsel oder ein anderes übertragbares Papier,
  4. für ein Rechtsgeschäft, das mit der Übernahme einer fremden Verbindlichkeit zu tun hat,
  5. für das Eingehen einer Bürgschaft,
  6. für einen Vergleich oder eine Vereinbarung, die auf ein Schiedsverfahren abzielt, es sei denn, es geht um einen Streit, der in Geld messbar ist und nicht mehr als 6.000 Euro wert ist oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vorschlag entspricht,
  7. für ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Sicherheit für eine Forderung des Betreuten aufgehoben oder verringert wird oder eine Verpflichtung dazu neu entsteht, und
  8. für eine Schenkung oder unentgeltliche Zuwendung, es sei denn, das passt zu den Lebensumständen des Betreuten oder ist ein übliches Gelegenheitsgeschenk.
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