Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678 BGB, 1680 BGB, 1681 BGB den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 BGB umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.
Wenn das Kind schon eine Weile bei einem Elternteil und dessen Partner lebt und der andere Elternteil, der laut den §§ 1678 BGB, 1680 BGB und 1681 BGB jetzt allein entscheiden kann, wo das Kind wohnen soll, das Kind vom Partner wegnehmen will, dann kann das Familiengericht entweder von sich aus oder auf Antrag des Partners entscheiden, dass das Kind dort bleibt, wenn die Wegnahme das Wohl des Kindes gefährden würde. Das gilt auch, wenn das Kind eine längere Zeit mit einem Elternteil und dessen Lebensgefährten oder einer volljährigen Person, die nach § 1685 Abs. 1 BGB Umgang hat, zusammenlebt.
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