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Branchenverzeichnis

  • juristi
  • 10. August 2017 um 00:10
  • 8. Oktober 2019 um 22:59
  • 1.037 mal gelesen
  • Branchenverzeichnisse veröffentlichen oft personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen

    Verschiedene Branchendienste veröffentlichen Daten von Gewerbetreibenden im Internet. Auf welcher Grundlage die Daten veröffentlicht werden dürfen und wie man sich dagegen wehren kann, erläutert dieser Artikel.

    Zu den veröffentlichten Daten zählen neben dem Namen die Anschrift, Telefon- oder Faxnummer, die Webseite und e-mail Adressen.

    Die Daten in Branchenverzeichnissen selbst stammen meist aus anderen öffentlichen Verzeichnissen, allgemein zugänglichen Quellen oder von der eigenen Webseite des Gewerbetreibenden. Bei einem entsprechenden Eintrag ist davon auszugehen, dass es kein entgegenstehendes Interesse des Betroffenen gibt, bekannt gemacht zu werden. Die Veröffentlichung der Daten eines Gewerbetreibenden in einem allgemein zugänglichen Verzeichnis lässt grundsätzlich den Umkehrschluss zu, dass die Daten veröffentlicht werden sollen, um den Bekanntheitsgrad des Betroffenen zu steigern.


    § 29 Abs. 1 (alt) BDSG erlaubt die gewerbsmäßige Nutzung öffentlich zugänglicher Daten, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.


    Gem. § 33 (alt) BDSG kann eine Pflicht bestehen, den Betroffenen über die Nutzung seiner Daten zu informieren. Diese Pflicht fällt gem. § 33 Abs. 2 Nr. 8 weg, wenn die Daten aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen entnommen wurden:


    (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn ...


    8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und


    a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder


    b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt


    und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.“



    Daher bestand in solchen Fällen keine Pflicht zu Benachrichtigung, wenn die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen und listenmäßig erfasst wurden.

    Personenbezogene Daten, die aus öffentlich zugänglichen Materialien gewonnen werden, dürfen für eine weitere geschäftliche Tätigkeit genutzt werden. Eine Benachrichtigung der Betroffenen über die Speicherung der Daten ist nicht erforderlich.


    Was kann man gegen die Nutzung der Daten unternehmen:


    Gem § 29 Abs. 3 (alt) BDSG hat die Nutzung der Daten zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.

    Auf der eigenen Webseite kann man in den Nutzungsbedingungen bzw. im Impressum der geschäftsmäßigen NUtzung wiedersprechen.

    Gem. Art. 20 DSGVO besteht außerdem die Möglichkeit der zukünftigen Nutzung zu widersprechen. Dann ist der Betreiber des Verzeichnisses gezwungen, die Nutzung der Daten zu unterlassen.

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion
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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

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