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§ 0505b BGB

  • Weitergeleitet von „505b Abs. 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 23:31
  • 15. Juni 2024 um 21:15
  • 1.100 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

    (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.

    (2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.

    (3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.

    (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.

    (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Kreditwürdigkeit
    • Darlehensvertrag
    • Kreditwürdigkeitsprüfung
    • § 505b BGB
    • Grundlage

(1) Wenn es um Verbraucherdarlehen geht, kann der Kreditgeber Infos vom Darlehensnehmer einholen, um zu checken, wie kreditwürdig er ist. Manchmal braucht man auch Daten von anderen Stellen, die sich mit persönlichen Informationen beschäftigen, um die Kreditwürdigkeit der Verbraucher zu bewerten.

(2) Bei Immobilienkrediten muss der Kreditgeber richtig gut prüfen, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, seine Zahlungen zu leisten. Dafür schaut er sich an, wie viel Geld der Darlehensnehmer verdient, was er ausgibt und andere finanzielle Details. Es ist wichtig, dass er dabei auch die relevanten Faktoren berücksichtigt, die zeigen, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Prüfung sollte nicht nur darauf basieren, dass die Immobilie mehr wert ist als der Kredit oder dass der Wert der Immobilie steigt, es sei denn, der Kredit ist für den Bau oder die Renovierung der Immobilie gedacht.

(3) Der Kreditgeber holt sich die nötigen Infos aus verschiedenen Quellen, sowohl intern als auch extern, und das schließt auch die Angaben des Darlehensnehmers ein. Wenn ein Darlehensvermittler involviert ist, bezieht der Kreditgeber auch dessen Infos mit ein. Er muss die Informationen angemessen überprüfen, was manchmal auch heißt, einen Blick in unabhängige Unterlagen zu werfen.

(4) Bei Immobilienkrediten muss der Kreditgeber die Methoden und Informationen, die er für die Kreditwürdigkeitsprüfung nutzt, festlegen, dokumentieren und die Unterlagen aufbewahren.

(5) Die Regeln zum Schutz persönlicher Daten bleiben dabei natürlich weiterhin wichtig.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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