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§ 0506 BGB

  • Weitergeleitet von „506 Abs. 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 21:38
  • 15. Juni 2024 um 21:17
  • 832 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

    (1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 BGB bis 360 BGB und 491a BGB bis 502 BGB sowie 505a BGB bis 505e BGB sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 BGB und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 BGB entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

    (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

    1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
    2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
    3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

    Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Abs. 2 BGB, § 501 Abs. 1 BGB und § 502 BGB nicht anzuwenden.

    (3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 BGB und 508 BGB geregelten Besonderheiten.

    (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BGB, § 491 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BGB bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

    Fassung ab 15. Jun 2021

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 14. Jun 2021

    (1) ...

    (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

    1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
    2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
    3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

    Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 BGB und § 502 BGB nicht anzuwenden.

    (3) - (4) ...

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • § 506 BGB
    • Finanzierungshilfe
    • Zahlungsaufschub

(1) Die Regelungen für Verbraucherkredite in den §§ 358 BGB bis 360 BGB und 491a BGB bis 502 BGB sowie 505a BGB bis 505e BGB gelten, mit Ausnahme von § 492 Abs. 4 BGB und unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4, auch für Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen kostenpflichtigen Zahlungsaufschub oder eine andere finanzielle Unterstützung anbietet. Wenn dieser Zahlungsaufschub oder die Finanzierung für den Kauf oder den Erhalt von Grundstücken oder Gebäuden gedacht ist oder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert ist, gelten die gleichen Vorschriften wie für Immobilienkredite, zusätzlich kommt § 503 BGB zur Anwendung. Ein kostenloser Zahlungsaufschub wird als kostenpflichtig angesehen, wenn er davon abhängt, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast abgesichert ist.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zur kostenpflichtigen Nutzung eines Gegenstands werden als finanzielle Unterstützung betrachtet, wenn folgendes vereinbart ist:

  1. Der Verbraucher muss den Gegenstand kaufen.
  2. Der Unternehmer kann vom Verbraucher den Kauf des Gegenstands verlangen.
  3. Der Verbraucher muss bei Vertragsende für einen bestimmten Wert des Gegenstands aufkommen.

Für Verträge, die unter Punkt 3 fallen, gelten die §§ 500 Abs. 2 BGB, 501 Abs. 1 BGB und 502 BGB nicht.

(3) Bei Verträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten Leistung gegen Teilzahlungen betreffen (Teilzahlungsgeschäfte), gelten zusätzlich die besonderen Regelungen aus den §§ 507 BGB und 508 BGB, es sei denn, Absatz 4 sagt etwas anderes.

(4) Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten nicht in dem Umfang, der in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BGB und § 491 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BGB festgelegt ist. Wenn es nach der Art des Vertrags keinen Nettodarlehensbetrag gibt, wird stattdessen der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher gekauft hat, der Anschaffungspreis verwendet.

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