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§ 1822 BGB

  • Weitergeleitet von „1822 Nr. 1 bis 4 sowie 6 bis 13 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 12:55
  • 10. Juni 2023 um 16:01
  • 1.109 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

    Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1822 BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte

    Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

    1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,
    2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,
    3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
    4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,
    5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,
    6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
    7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,
    8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
    9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
    10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
    11. zur Erteilung einer Prokura,
    12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
    13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.
    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Auskunftspflicht
    • nahe Angehörige
    • Betreuungsrecht
    • § 1822 BGB

Der Betreuer muss auf Anfrage den nahestehenden Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen des Betreuten Infos über dessen persönliche Lebenssituation geben, solange das dem Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und für den Betreuer machbar ist.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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