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§ 1821 BGB

  • Weitergeleitet von „1821 Abs. 2 bis 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 13:06
  • 10. Juni 2023 um 19:29
  • 1.215 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

    (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

    (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

    (3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit

    1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
    2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

    (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

    (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

    (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    _______________________________

    Änderungen zum 01. Jan 2023

    (1) - (3) ...

    (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

    (5) - (6)

    _____________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1821 BGB Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

    (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

    1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
    2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
    3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
    4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
    5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

    (2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Betreuer
    • Pflichten
    • Betreuungsrecht
    • Betreuten
    • Betreuter
    • Betreuerpflichten
    • § 1821 BGB
    • Wünsche

(1) Der Betreuer kümmert sich um alles, was nötig ist, damit der Betreute seine rechtlichen Angelegenheiten geregelt bekommt. Er hilft dem Betreuten dabei, selbst aktiv zu werden, und nutzt seine Vertretungsrechte nach § 1823 BGB nur, wenn es wirklich nötig ist.

(2) Der Betreuer sorgt dafür, dass der Betreute, soweit es ihm möglich ist, sein Leben nach seinen Vorstellungen gestalten kann. Dazu muss der Betreuer herausfinden, was der Betreute möchte. Er sollte versuchen, diesen Wünschen nachzukommen und den Betreuten rechtlich zu unterstützen, auch wenn die Wünsche schon vor der Betreuung geäußert wurden – es sei denn, der Betreute zeigt klar, dass er nicht mehr daran festhält.

(3) Der Betreuer muss den Wünschen des Betreuten nicht nachkommen, wenn:

  1. die Person oder das Vermögen des Betreuten dadurch ernsthaft gefährdet wäre und der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung diese Gefahr nicht erkennen oder nicht danach handeln kann,
  2. es für den Betreuer unzumutbar wäre.

(4) Wenn der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht herausfinden kann oder ihnen aus den oben genannten Gründen nicht nachkommen darf, muss er versuchen, den mutmaßlichen Willen des Betreuten anhand konkreter Hinweise zu ermitteln. Dabei sollte er frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen des Betreuten berücksichtigen. Den Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betreuten sollte ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, ihre Meinung zu äußern.

(5) Der Betreuer sollte regelmäßig persönlichen Kontakt mit dem Betreuten halten, um sich ein Bild von ihm zu machen und die Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

(6) Innerhalb seines Aufgabengebiets sollte der Betreuer auch dazu beitragen, dass der Betreute wieder lernen kann, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln oder seine Fähigkeiten in diesem Bereich zu verbessern.

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