§ 0194 BGB

  • Gegenstand der Verjährung

    (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.


    (2) Der Verjährung unterliegen nicht

    1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
    2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.


    Fassung ab 30. Dez 2021


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    Fassung bis einschl 29. Dez 2021


    (1) ...


    (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

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