(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1836d BGB Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
- nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.