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§ 1853 BGB

  • Weitergeleitet von „1853 Satz 1 Nr. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 21. November 2020 um 23:17
  • 30. März 2025 um 14:09
  • 952 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

    Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

    1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
    2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1853 BGB Befreiung von Hinterlegung und Sperrung

    Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 BGB bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Genehmigung
    • wiederkehrende Leistung
    • Verträge
    • Betreuungsrecht
    • § 1853 BGB

Der Betreuer braucht die Erlaubnis vom Betreuungsgericht, wenn es um folgende Sachen geht:

  1. Wenn er einen Miet- oder Pachtvertrag oder einen anderen Vertrag abschließen will, bei dem der Betreute für mehr als vier Jahre regelmäßig Leistungen erbringen muss.
  2. Wenn es um einen Pachtvertrag für einen gewerblichen oder land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb geht.

Die erste Regel zählt nicht, wenn der Betreute den Vertrag einfach vorzeitig kündigen kann, ohne dass ihm dadurch Nachteile entstehen.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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