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§ 0312c BGB

  • Weitergeleitet von „312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:54
  • 9. Juli 2024 um 11:37
  • 1.475 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fernabsatzverträge

    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

    (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG (des Digitale-Dienste-Gesetzes).


    Fassung ab 14. Mai 2024

    _________________________

    Fassung bis einschl 13. Mai 2024

    (1) ...

    (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

    • Zivilrecht
    • Verbraucher
    • E-Mail
    • Schuldrecht
    • Fernabsatz
    • Schuldverhältnis
    • Unternehmer
    • Katalog
    • SMS
    • Fernkommunikationsmittel
    • Brief
    • Telefonanruf
    • Anruf
    • Verbrauchervertrag
    • Fernabsatzvertrag
    • § 312c BGB
    • e-commerce

(1) Fernabsatzverträge sind einfach gesagt Verträge, bei denen der Unternehmer oder jemand, der für ihn arbeitet, und der Verbraucher alles über Fernkommunikation klären. Das heißt, sie müssen nicht persönlich zusammenkommen, es sei denn, der Vertrag wird nicht über einen speziellen Online-Verkauf oder Dienstleistungsweg abgeschlossen.

(2) Fernkommunikationsmittel sind alle möglichen Kommunikationswege, die man nutzen kann, um einen Vertrag abzuschließen, ohne dass man sich dabei direkt gegenübersteht. Dazu zählen zum Beispiel Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Faxe, E-Mails, SMS oder auch Rundfunk und digitale Dienste gemäß dem Digitale-Dienste-Gesetz.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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